



1 Die einzelnen Elemente des Glockenläuten werden nur vor dem Hintergrund ihrer Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte verständlich. Es hat sich eine sehr reichhaltige und mannigfaltige „Sprache der Glocken" herausgebildet, die ergänzt wird durch die symbolische Bedeutung des Kirchturms. Die Glocken, die verschieden en Läutearten und die Kirchtürme sind „religiöse Medien", die auch heute noch religiösen Sinn und Funktion haben, selbst wenn dies nicht mehr a priori selbstver- ständlich ist. Bemerkenswert ist u.a., daß entgegen der verbreiteten Ansicht das Kirchturmuhrschlagen durchaus eine religiöse Bedeutung besitzt.
2 Ein umfassendes, abschließendes katholisches Recht der Kirchenglocken gibt es nicht. Das Glockenrecht, welches erstmals im CIC 1917 umfassend kodifiziert wurde, hatte sich bis dahin in gewohnheitsrechtlichen Strukturen herausgebildet. Die Glocke galt dabei nicht nur als res sacrae, sondern wurde sogar als „dingliche Sakramentale" angesehen. In den neuen Regelungen des CIC 1983, der im übrigen auf eine ausdrückliche Regelung des Glockenwesens verzichtet und nur allgemeine vermögensrechtliche Bestimmungen trifft, wird die Glocke nicht mehr als Sakramen- tale qualifiziert, sondern wird durch die Glockenweihe 'nur' zur res sacra. Weitere Aspekte katholischen Glockenrechts lassen sich aus den liturgischen Büchern entnehmen, die in den Texten zur Glockenweihe die Zweckbestimmung des Glockenge- brauchs verdeutlichen. Des weiteren finden sich zahlreiche Glockenregelungen auf Diözesanebene.
3 Das evangelische Glockenrecht zeichnete sich im 16. bis 18. Jh. dadurch aus, daß es sich vom katholischen Glockengebrauch abgrenzen wollte. Diese Abgrenzungsbemühungen führten aber keineswegs dazu, auf den Glockengebrauch oder die Glockensymbolik zu verzichten. Vielmehr ist im großen und ganzen - bei gewissen unterschiedlichen Akzentuierungen - von einem 'gemeinchristlichen' Ver- ständnis der Glockensymbolik auszugehen. Heute zeichnet sich das evangelische Glockenrecht in den einzelnen Landeskirchen durch eine recht umfassende Normie- rung aus, wobei auffällig ist, daß gerade in den evangelischen Rechtskreisen grund- sätzlich an der religiösen Symbolik des Uhrschlags festgehalten wird.
1 Die geschichtliche Entwicklung von der "Kultusgleichheit" zur Kultusfreiheit läßt sich exemplarisch an der Gewährleistung des Glockengebrauchs als Teil der öffentlichen Religionsausübung ablesen.
2 Die Kultusfreiheit zeichnet sich dabei durch ihre gemeinschaftsorientierte Funktion und ihre Ausrichtung auf öffentliche Wirksamkeit und Wahrnehm- barkeit hin aus.
1 Art. 4 Abs. 2 GG wird als herkömmliche Kultusfreiheit verstanden, die die öffentliche Selbstdarstellung der Religionsgemeinschaften mit ihren eigenen Symbolen in besonderem Maße gewährleistet.
2 Sämtliche Arten des Glockengebrauchs - auch des Kirchturmuhrschlagens sind grundsätzlich als Religionsausübung i.S. des Art. 4 Abs. 2 GG zu quali- fizieren.
3 Hinsichtlich des Glockengebrauchs tritt die Bedeutung des kirchlichen Selbst- bestimmungsrechtes zurück, behält aber ihre Relevanz bei Fragen der inner- kirchlichen Regelung des Glockenwesens, wie z. B. technische Fragen, Ge- nehmigungserfordernisse u.ä.
4 Das Glockenläuten findet seine Schranken nur an Grundrechten Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtsgüter. Der Ausgleich der Grundrechtskollision kann nur im Einzelfall unter dem Ziel der optimierenden Zuordnung der konfligierenden Rechtsgüter erfolgen. Dem Glockengebrauch kommt dabei durchaus ein relativer Vorrang zu, wenn es nicht um erheb- liche Gesundheitsgefahren oder Gesundheitsschädigungen geht, die aber bei der Glockennutzung eher unwahrscheinlich sein dürften. Schließlich ist aus Art. 4 Abs. 2 GG kein unbenanntes ,negatives Freiheitsrecht' zu folgern, welches einem "Kultusverhinderungsrecht" gleichkäme, da Art. 4 GG keinen umfassenden Beeinflussungsschutz vermitteln.
1 Der öffentlichrechtliche Sonderstatus der Kirchtürme und Glocken als res sacrae der jeweiligen korporierten Religionsgemeinschaft ist gewohnheits- rechtlich begründet und wird auch verfassungsrechtlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV garantiert.
2 Soweit ein Nachbar gegen den Glockengebrauch einer als Körperschaft aner- kannten Religionsgemeinschaft unmittelbar vorgehen möchte, ist der Ver- waltungsrechtsweg einschlägig, da der öffentlichrechtliche Sonderstatus der Glocken als res sacrae diese und auch ihren Gebrauch in einen öffentlich- rechtlichen Funktionszusammenhang setzt.
3 Glocken sind Anlagen i. S. des § 3 Abs. 5 BImSchG. Bei der immissions- schutzrechtlichen Beurteilung des Glockenläutens bzw. des Zeitschlagens ist prinzipiell zwischen der Erheblichkeit und Zumutbarkeit i.S. §§ 3, 22 BImSchG zu unterscheiden. Die Erheblichkeit ist anhand der Umstände des Einzelfalls und der Richtwerte technischer Regelwerke zu ermitteln, ohne daß eine schematische, absolute Anwendung dieser Regelwerke die Folge sein darf.
4 Bei der Prüfung der Zumutbarkeit als situative Abwägung ist zu beachten, daß § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG eine partielle Vorrangrelation für bestimmte Anlagen trifft, die auch den Glocken zugute kommt. Soweit die Rspr. auf Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz u. ä. abstellt, sind diese Parameter grund- sätzlichen Bedenken ausgesetzt, so daß eher auf das seit neuestem ver- tretene Näheprinzip zurückzugreifen ist, um im Einzelfall eine Balancierung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen. Entsprechendes gilt für die Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit i. S. § 906 BGB, falls der Glockengebrauch privatrechtlich zu beurteilen ist.
5 Die §§ 24 und 25 BImSchG gewähren der Immissionsschutzbehörde einen weitreichenden Ermessensspielraum, der grundrechtskonform auszuüben ist und insofern auch zu einer gesteigerten gerichtlichen Überprüfung führt.
Der Beratungsausschuss für das Deutsche Glockenwesen
bedankt sich beim Autor Dr. Ansgar Hense, beim Schriftleiter Prof. Dr. Joseph Listl, bei den Herausgebern und beim Verlag Duncker & Humblot, Berlin für die Geneh- migung zur Veröffentlichung der wesentlichen Ergebnisse aus obigem Band der „Staatskirchenrechtlichen Abhandlungen".
Der Beratungsausschuß für das Deutsche Glockenwesen hat unter Leitung meines Vorgängers, Herrn OLKR Hartwig Niemann, grundlegende Gutachten zum "Glockenläuten und Uhrenschlag" für die verschiedenen Gerichte erarbeitet und Hilfestellungen für die jetzt vorliegende Ausgabe der "Staatskirchenrechtlichen Abhandlungen" geleistet. Diese Gutachten werden in einschlägigen Urteilen und in vorliegendem Band immer wieder zitiert.
Der Band umfaßt 428 Seiten, enthält ein ausführliches Literaturverzeichnis und geht auf alle relevanten Gerichtsurteile in den unterschiedlichen Instanzen ein oder zitiert daraus.
Die vorliegende Arbeit ist Ausdruck hoher fachlicher Kompetenz. Sie ist "Das Standardwerk" und überaus hilfreich für alle, die mit diesem Thema als Richter, Anwalt oder Kirchengemeinde befaßt sind.
Staatskirchenrechtliche Abhandlungen Band 32
Schriftleitung
Prof. Dr. Joseph Listl
Herausgeber Alexander Hollerbach – Josef Isensee – Joseph Listl
Wolfgang Loschelder – Hans MeierPaul Mikat – Wolfgang Rüfner
Verlag Duncker & Humblot – Berlin



Symbol für Recht und Freiheit: Das Stadttor von Bordeaux


Freiheitsglocke Philadelphia

Glockenturm der Basilika von Vezelay

Papst Leo X. mit den Kardinälen
Giulio de Medici und Luigi de Rossi, Raffael,
1518-1519, Galleria degli Uffizi, Florenz-Detail